03682 - 464050
+++ 14.10. – 18.10.25 Kraftfahrerweiterbildung in Zella-Mehlis +++ 21.10. – 25.10.25 Kraftfahrerweiterbildung in Erfurt +++ ab 25.10.25 Führerschein C/CE in Zella-Mehlis +++ 28.10. – 30.10.25 Ladekran in Zella-Mehlis +++

Teilnahmebedingungen (allgemein)

 

1.        Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen (VI) sollte bis spätestens 6 Werktage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Dazu ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen, der als verbindlich gilt. Mit Vertragsabschluss erkennt der Teilnehmer die Teilnahmebedingungen an. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Wird im gegenseitigen Einvernehmen ein späterer Eintritt in die Maßnahme vereinbart, gehen alle sich daraus ergebenden Folgen zu Lasten des Teilnehmers. Die jeweiligen gesetzlichen sowie internen Zugangsvoraussetzungen werden anerkannt.

 2.      Absage von Lehrveranstaltungen
Das Verkehrsinstitut hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung, Lehrveranstaltungen abzusagen. Dies ist der Fall, wenn aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Lehrgang nicht durchführbar ist. Es werden dabei keine Kosten durch das VI übernommen. Schon bezahlte Kosten werden umgehend zurückerstattet.

3.      Zahlungsbedingungen
Die im Vertrag vereinbarten Lehrgangskosten sind spätestens bei Lehrgangsbeginn in voller Höhe zu bezahlen, die Kosten für Lernmittel bei Erhalt, Prüfgebühren vor Ablegen der Prüfung.
Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung erfolgen. Anerkannt wird auch eine Bestätigung einer Bank oder Sparkasse, dass die Kosten auf das Konto der VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen bei der VR Bank Südthüringen eG – Suhl, IBAN: DE 25 84094814 5501140205  BIC: GENODEF1SHL (Kontonummer 5501140205 BLZ 84094814) eingezahlt oder überwiesen worden sind. Bei nicht erfolgter Zahlung erfolgt ein sofortiger Ausschluss aus dem Lehrgang. Das Verkehrsinstitut behält sich dabei zivilrechtliche Schritte vor.

4.        Kündigung durch den Teilnehmer
Kündigt der Teilnehmer den abgeschlossenen Vertrag oder nimmt trotz Vertragsabschlusses nicht am Lehrgang teil, hat er entstandene Kosten zu entrichten, die für ihn bestellte Literatur bzw. Lernmittel in voller Höhe, dasselbe gilt auch für eventuell vorverauslagte Prüfgebühren. Die Rücktrittskosten betragen bis 6 Werktage vor Beginn 50 %, bei Kündigung danach oder bei Nichtteilnahme ohne Kündigung 100 % der jeweiligen Lehrgangskosten.
Kündigt der Teilnehmer ohne wichtigen Grund während des Lehrganges, werden ihm bereits gezahlte Kosten nicht zurückerstattet. Bei Vorliegen eines anerkannten wichtigen Grundes werden die Kosten bis zum Abbruch berechnet. Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, per Post, Fax oder Email. Es zählt das Eingangsdatum.

5.        Pflichten des Verkehrsinstitutes
Das Verkehrsinstitut verpflichtet sich, alle Lehrgänge in einer angemessenen Form sowie in hoher Qualität durchzuführen. Dazu sind die notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen geschaffen. Das VI stellt alle erforderlichen Lehrmittel, Bücher, Gesetzestexte und Fahrzeuge zur Verfügung. Dies ist entweder in den Kosten enthalten, oder extra aufgeführt (siehe Vorderseite). Bei Benutzung eigener, der oben genannten, Mittel und Fahrzeuge übernimmt das VI keine Garantie bzw. Haftung für Schäden. Diese gehen zu Lasten des Teilnehmers.

6.        Pflichten des Teilnehmers 
Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung, vor allem des Punktes 10 dieses Vertrages. Er nimmt vollständig an der Ausbildung teil, da nur so das angestrebte Ziel zu erreichen ist. Längeres, vor allem unentschuldigtes Fehlen oder Verstöße des Teilnehmers, welche das Ausbildungsziel gefährden, sowie geschäftsschädigendes Verhalten, können zur Kündigung des Ausbildungsvertrages durch das VI führen. In diesem Fall hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Kostenrückerstattung.

7.        Wechsel der Referenten/Änderung oder Ergänzung des Vertrages
Das VI behält sich den Wechsel angekündigter Referenten aus organisatorischen Gründen, unter Wahrung der Veranstaltungsqualität vor. Der Wechsel eines Referenten berechtigt den Teilnehmer weder zum Rücktritt noch zur Minderung der Kosten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.        Vertragliche Haftungsbeschränkung
Das VI schließt jegliche materielle und immaterielle Haftung aus, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Verkehrsinstitut oder eines Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist.
Das VI übernimmt keine Haftung für vom Teilnehmer verursachte Sach- und Personenschäden, sofern keine unmittelbare Verantwortung des VI vorliegt, z. B. bei Praktika oder außerhalb des unmittelbaren Verantwortungsbereiches des VI.

9.        Ersatzteilnehmer
Liegt eine schriftliche Kündigung des Vertrages vor und wird ein Ersatzteilnehmer gestellt, werden keine anteiligen Kosten erhoben. Vorausgesetzt, der Ersatzteilnehmer erfüllt die Zugangsvoraussetzungen, hat einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit dem VI abgeschlossen und übernimmt die bestellten Lernmittel und Prüfgebühren in voller Höhe.

10.       Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausdrücklich wird vereinbart, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fahrschulen (Aushang), sowie alle betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, Bestandteil dieses Vertrages sind. Diese können im Verkehrsinstitut eingesehen werden. Bestandteil dieses Vertrages sind ebenfalls die zurzeit des Abschlusses gültigen Preislisten und Informationsmaterialien.
Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung. Es werden nur die Stunden bzw. Themen bestätigt, bei denen der Teilnehmer anwesend war.
Der Teilnehmer erhält die Bescheinigung erst dann, wenn die Lehrgangskosten in voller Höhe bezahlt sind.

11.       Datenschutz
Im Zuge der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) verweisen wir an dieser Stelle auf unsere Datenschutzinformationen, die fester Bestandteil des Vertrages sind. In diesen informieren wir Sie über die Verarbeitung und Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten und klären Sie über Ihre Rechte als Betroffener auf. Zudem weisen wir darauf hin, dass die am Ausbildungsprozess beteiligten Mitarbeiter sowie die Teilnehmer zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit über personenbezogener Daten verpflichtet sind. Der Träger des Lehrganges verpflichtet sich, technische und organisatorische Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um eine gesicherte Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrages zu gewährleisten und eine Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch unbefugte Dritte auszuschließen. Im Übrigen gelten (sofern zutreffend) die Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung des/der Verantwortlichen und des Auftragsdatenverarbeiters und seiner AGB.

12.       Copyright
Sämtliche Lernmittel dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis des VI vervielfältigt und weitergereicht werden.

13.       Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Suhl.

Stand 07.02.2019

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Fahrschule

 

1.     Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der FahrschAusbO, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von einem Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2.     Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt-gegebenen zu entsprechen.

3.     Grundbetrag und Leistungen
a)     Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungs-vertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchsten aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teil-grundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b)     Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfall-entschädigung für vom Fahrschüler nicht wahr-genommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c)     Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungs-vorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4.     Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5.     Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a)     trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht;
b)    den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat;
c)    wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform mit Unterschrift erfolgt.

6.     Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a)     1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b)     2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindest-unterrichtseinheiten erfolgt;
c)     3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)     4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e)     der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7.     Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer ver-einbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.     Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)      Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b)      Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstunden-entgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.     Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.     Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Ver-bindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungs-gemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.     Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter, oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12.     Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13.     Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

Stand: 01/2018

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Zella-Mehlis
Tel.: 03682 . 464050
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